
Privathaushalte als Arbeitgeber
Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Ausschließlich haushaltsnahe Dienstleistungen gelten als private Minijobs, dazu zählen Tätigkeiten wie:
- Putzen
- Waschen
- Bügeln
- Einkaufen
- Gartenarbeiten.
Der Arbeitgeber zahlt geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs. Die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung belaufen sich auf jeweils 5 Prozent. Hinzu kommen Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit um Mutterschaft in Höhe von 0,67 Prozent, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent, gegebenenfalls noch eine einheitliche pauschale Steuer in Höhe von 2 Prozent. Die Abgaben werden im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen.
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Gesetzliche Bestimmung |
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV neu |
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Wöchentliche Arbeitszeit |
keine zeitliche Befristung |
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Arbeitsentgelt |
bis zu 400 Euro |
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Zusammenrechnung mit einer |
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weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung |
ja |
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Hauptbeschäftigung, sofern keine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt |
nein |
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Hauptbeschäftigung, sofern bereits eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt |
ja |
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kurzfristigen Beschäftigung |
nein |
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Pauschalbeiträge zur |
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Krankenversicherung |
5 % |
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Rentenversicherung |
5 % |
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Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit um
Mutterschaft |
0,67 % |
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Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung |
1,6 % |
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Anrechnung in der RV |
ja, in dem Umfang, in dem der gezahlte Pauschalbeitrag zum normalen RV-Beitrag steht. |
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Aufstockung der RV-Beiträge |
ja, Aufstockung durch den geringfügig Beschäftigten um 7,5%. (voller RV-Beitrag von 19,5 % zu Pauschalbeitrag von 12 %) |
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Steuer |
Generelle Steuerpflicht: Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt pauschal mit 2 % zu versteuern, anderenfalls Abwicklung über Steuerkarte. |
Zudem kann der private Arbeitgeber die Kosten für die Haushaltsführung teilweise von der Steuer absetzen. Bis zu 10 Prozent des Gehalts des Minijobbers können geltend gemacht werden (bis zu einer Obergrenze von 510 € pro Jahr).
Nutzen Sie unsere zusätzlichen Serviceleistungen und lassen Sie uns die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale für Sie übernehmen.
