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Privathaushalte als Arbeitgeber

Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Ausschließlich haushaltsnahe Dienstleistungen gelten als private Minijobs, dazu zählen Tätigkeiten wie:

  • Putzen
  • Waschen
  • Bügeln
  • Einkaufen
  • Gartenarbeiten.

Der Arbeitgeber zahlt geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs. Die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung belaufen sich auf jeweils 5 Prozent. Hinzu kommen Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit um Mutterschaft in Höhe von 0,67 Prozent, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent, gegebenenfalls noch eine einheitliche pauschale Steuer in Höhe von 2 Prozent. Die Abgaben werden im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen.

Gesetzliche Bestimmung

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV neu

Wöchentliche Arbeitszeit

keine zeitliche Befristung

Arbeitsentgelt

bis zu 400 Euro

Zusammenrechnung mit einer

weiteren geringfügig entlohnten

Beschäftigung

ja

Hauptbeschäftigung, sofern

keine weitere geringfügig entlohnte

Beschäftigung vorliegt

 

nein

Hauptbeschäftigung, sofern

bereits eine geringfügig entlohnte

Beschäftigung vorliegt

 

ja

kurzfristigen Beschäftigung

nein

Pauschalbeiträge zur

Krankenversicherung

5 %

Rentenversicherung

5 %

Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit um Mutterschaft

0,67 %

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

1,6 %

 

 

Anrechnung in der RV

ja, in dem Umfang, in dem der gezahlte Pauschalbeitrag

zum normalen RV-Beitrag steht.

Aufstockung der RV-Beiträge

ja, Aufstockung durch den geringfügig Beschäftigten

um 7,5%. (voller RV-Beitrag von 19,5 % zu Pauschalbeitrag

von 12 %)

Steuer

Generelle Steuerpflicht:

Der Arbeitgeber hat die

Möglichkeit, das Arbeitsentgelt

pauschal mit 2 % zu

versteuern, anderenfalls

Abwicklung über Steuerkarte.

Zudem kann der private Arbeitgeber die Kosten für die Haushaltsführung teilweise von der Steuer absetzen. Bis zu 10 Prozent des Gehalts des Minijobbers können geltend gemacht werden (bis zu einer Obergrenze von 510 € pro Jahr).

Nutzen Sie unsere zusätzlichen Serviceleistungen und lassen Sie uns die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale für Sie übernehmen.